Hyperlink
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Als Hyperlink, auch kurz Link (aus dem Englischen für Verknüpfung, Verbindung, Verweis), bezeichnet man einen Verweis auf ein anderes Dokument in einem Hypertext, der durch das Hypertextsystem automatisch verfolgt werden kann.
Das Konzept von Hyperlinks entspricht funktional dem Querverweis oder der Fußnote aus der konventionellen Literatur, bei der das Ziel des Verweises allerdings in der Regel manuell aufgesucht werden muss; eine eher exotische Ausnahme bilden die Leseräder.
Davon abgeleitet ist ein Dokument mit einem anderen „verlinkt“, wenn es mindestens einen Hyperlink enthält, der auf das andere zeigt.
Verwendung
World Wide Web
Hyperlinks sind ein charakteristisches Merkmal des World Wide Web; sie sind das „Salz in der WWW-Suppe“ (Münz/Nefzger) und verbinden einzelne Webseiten und andere im Internet verfügbare Dokumente. Die technische Grundlage von Hyperlinks im Web bildet eine standardisierte Auszeichnungssprache (HTML).
Ziel eines Links kann eine bereits vorhandene Datei (Webseite, Bild, Audiodatei, Videodatei etc.) oder ein dynamisch erstelltes Dokument sein. Ein Link enthält die Adresse des Ziels, in der Regel als URL. Meistens definiert ein Link zusätzlich, wie er für den Benutzer dargestellt werden soll. Bei Hypertext-Dokumenten wird dazu fast immer in dem Link ein Link-Text angegeben, der dem Benutzer angezeigt wird.
Die Interpretation des Aufrufs eines Links übernimmt typischerweise ein Browser. Linkverweisen kann auch von Software, die Verlinkungen erkennt, automatisch gefolgt werden.
Bei den Hyperlinks im Web handelt es sich um eine sehr einfache Implementation von Hyperlinks; im Gegensatz zu früheren Systemen sind diese Weblinks unidirektional, d.h. das Ziel des Links weiß nichts darüber, dass ein Link auf ihn zeigt; wird das Zieldokument umbenannt oder gelöscht, kann der Link nicht automatisch korrigiert werden und es entsteht ein Toter Link.
Wikis
Auch die einzelnen Seiten eines Wikis sind mit Hyperlinks, den so genannten WikiLinks miteinander verbunden. Hier wurde ebenfalls eine relativ einfache Implementation von Hyperlinks realisiert, allerdings kennt die Wikipedia Rückverweise (so genannte Backlinks), die Links sind damit zumindest partiell bidirektional, und es werden von den internen Links innerhalb eines Wikis auch noch verschiedene andere Linkarten unterschieden, beispielsweise solche auf externe Dokumente.
Auch die Wikipedia ist ein Wiki; hier wird zur Kennzeichnung eines Links eine eigene Syntax verwendet:
-
[[Ziel des Links]]
würde einen Hyperlink auf die fiktive Wikipedia-Seite Ziel des Links anlegen; -
Hyperlinks, die aus dem internen Artikelnetz der Wikipedia auf externe Webseiten verweisen – meist Weblinks genannt –, werden ähnlich angelegt:
[http://Ziel.des.externen.Links]
würde einen Hyperlink auf die fiktive externe Website Ziel.des.externen.Links anlegen.
Andere Wiki-Systeme generieren Hyperlinks durch eine andere Syntax, beispielsweise durch das so genannte CamelCase.
Andere Hypertext-Systeme
Auch andere Hypertext-Systeme setzen Hyperlinks ein. Die Verwendung von Hyperlinks in diesen anderen Systemen wird im Artikel Hypertext beschrieben.
Rechtliches
Tim Berners-Lee, der „Erfinder“ des World Wide Web, geht in Analogie zu Fußnoten und Querverweisen in der wissenschaftlichen Literatur davon aus, dass das bloße Vorhandensein eines Hyperlinks keine Rechtsverletzung darstellen kann; der Autor eines Textes mache sich durch Anbringen einer Fußnote oder eines Querverweises nicht automatisch den Inhalt des referenzierten Dokuments zueigen. Das Prinzip des wechselseitigen Verweisens sei für wissenschaftliches Arbeiten grundlegend; wäre dieses Verweisprinzip illegal, würde dies jegliches wissenschaftliche Arbeiten in unserem heutigen Verständnis unmöglich machen (vgl. Auf den Schultern von Giganten).
Diese Auffassung teilen nicht alle Gerichte, obwohl die Rechtsliteratur selbst intensiv das Verweisprinzip einsetzt. Bisher hat sich noch keine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet, jedoch kann in Deutschland das Anbringen eines Hyperlinks auf einer Website kostenpflichtig abgemahnt werden; dabei werden in der Regel hohe Streitwerte im Bereich von 50.000 bis 250.000 Euro angesetzt, woraus in jedem Fall hohe Anwaltskosten in der Größenordnung von mehreren tausend Euro resultieren. Die Policen von Rechtsschutzversicherungen decken derartige Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich nicht ab. Die rechtliche Problematik der Hyperlinks wird im Artikel Haftung für Hyperlinks ausführlich erörtert.
Bislang gab es im bundesdeutschen Raum mehrere Urteile, die Websitebetreiber, deren Sites auf inkriminierte Seiten linkten, wegen Beihilfe zu vielerlei Straftaten verurteilten. Deshalb wurde es von einer Vielzahl von Website-Betreibern als ratsam angesehen, sich auf der eigenen Site ausdrücklich von den Inhalten zu distanzieren. (Das oft zitierte Urteil des LG Hamburg, Aktenzeichen 312 O 85/98, war auf Grund eines Vergleiches nicht rechtskräftig, und das Gericht hatte auch nie dazu geraten, sich von verlinkten Inhalten zu distanzieren.) Mittlerweile scheint die Rechtsprechung hiervon abzurücken, wie neueste Urteile zeigen. Beispielsweise hatte ein Websitebetreiber im Rahmen einer Dokumentation unter anderem auf Sites gelinkt, die die Staatsanwaltschaft als rechtsextrem und gewaltverherrlichend wertete. Mittlerweile wurde der Websitebetreiber von einer höheren Instanz freigesprochen.
Visualisierung
In der Regel lassen sich große, verlinkte Netze als gerichtete zyklische Graphen repräsentieren, in denen die Kanten von Hyperlinks und Ecken oder Knoten von referenzierten Seiten gebildet werden.
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